Rechte und Störungen · Erstattung · 11 Minuten

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich einen Flug nicht antrete?

Warum Steuern und Gebühren auch bei nicht erstattbaren Tarifen zurückzuzahlen sind, wie der Antrag gestellt wird, was eine Bearbeitungsgebühr darf, warum Nichterscheinen die Folgeflüge kostet und wann der Antrag nicht lohnt.

Florian HartlGründer von Benefit Systems
Leerer Abflugbereich an einem Flughafen mit Blick durch große Glasfenster auf ein Flugzeug am Rollfeld.Symbolbild, KI-generiert
Redaktioneller Status: entwurf Dieser Beitrag ist noch nicht veröffentlicht und deshalb nicht indexiert.
Kurze AntwortWird ein Flug nicht angetreten, bleibt der Tarifanteil bei nicht erstattbaren Tarifen verloren. In Deutschland sind die nicht angefallenen Steuern und flugabhängigen Gebühren trotzdem zurückzuzahlen, und zwar für jede nicht geflogene Richtung. Der Antrag ist formlos möglich, und eine Bearbeitungsgebühr darf den Anspruch nicht aushöhlen.

Auf einen Blick#

Bestandteil Bei Nichtantritt Bemerkung
Tarifanteil verfällt bei nicht erstattbaren Tarifen Kern des Ticketpreises
Luftverkehrsteuer zurückzuzahlen fällt nur bei Abflug an
Flughafenentgelte zurückzuzahlen an die Beförderung gebunden
Sicherheitsgebühren zurückzuzahlen an die Beförderung gebunden
Servicegebühr der Buchung verfällt meist Entgelt für die Vermittlung
Folgeflüge der Buchung verfallen Reihenfolge ist bindend

Von allen Erstattungen rund um das Fliegen ist diese die am wenigsten bekannte. Sie betrifft jeden nicht angetretenen Flug, sie hängt nicht am Grund, und sie wird fast nie von selbst ausgezahlt. Mit etwas Wissen darüber, aus welchen Teilen ein Ticketpreis besteht, ist schnell klar, welcher Teil zurückkommt.

Warum überhaupt etwas zurückkommt#

Ein Flugticket ist eine Summe aus mehreren Bestandteilen. Ein Teil davon gehört der Fluggesellschaft, ein anderer wird von ihr nur eingesammelt, und dieser zweite Teil entsteht erst, wenn jemand tatsächlich fliegt. Fliegt niemand, entsteht keine Steuer und kein Entgelt. Die Fluggesellschaft hält dann Geld, das ihr nicht zusteht.

Aus dieser Trennung folgt der Anspruch, und er hängt weder am Tarif noch am Grund des Fernbleibens, sondern nur daran, dass die Beförderung nicht stattgefunden hat.

Trotzdem stellen die meisten Reisenden den Antrag nie. Auf der Rechnung sind die Bestandteile nicht getrennt ausgewiesen, und der Gesamtpreis wirkt endgültig. Hinzu kommt das Gefühl, etwas falsch gemacht zu haben: Ein verpasster oder abgesagter Flug fühlt sich wie ein selbst verschuldeter Verlust an, und aus einem selbst verschuldeten Verlust leitet kaum jemand eine Forderung ab. Für die Steuern spielt das Verschulden keine Rolle.

Auch die Höhe wird unterschätzt. Bei einem innereuropäischen Ticket geht es um wenig, bei einer Langstrecke um einen Betrag, der die Mühe klar rechtfertigt.

Was genau zurückzuzahlen ist#

Zwei Gruppen von Bestandteilen sind zu unterscheiden: die, die die Fluggesellschaft für sich erhebt, und die, die sie für Dritte einsammelt. Nur die zweite Gruppe ist zurückzuzahlen.

Flugabhängige Steuern und Entgelte#

Zurückzuzahlen ist, was ohne Abflug nicht entsteht. Dazu gehören die Luftverkehrsteuer, die Entgelte des Flughafens für den abfliegenden Passagier und die Sicherheitsgebühren.

Der Anteil unterscheidet sich stark nach Strecke und Abflugland. Bei Langstreckenflügen ab Deutschland ist er spürbar, bei innereuropäischen Billigtarifen oft klein. Um welche Summe es geht, zeigt die Aufschlüsselung in der Buchungsbestätigung. Dort stehen die Positionen getrennt, auch wenn die Bestätigungsseite nur die Gesamtsumme zeigt.

Nicht jede Position mit dem Wort Gebühr ist erstattungsfähig. Es zählt allein, ob sie an den tatsächlichen Abflug gebunden ist, und das lässt sich an der Aufschlüsselung meist erkennen, wie Tarifbedingungen lesen für den verwandten Fall beschreibt.

Bei Buchungen über ein Portal steht die Aufschlüsselung manchmal nur in der ersten Bestätigungsmail. Ist sie nicht mehr auffindbar, lässt sie sich bei der Fluggesellschaft anfordern, und mit derselben Anfrage kann gleich der Erstattungsantrag gestellt werden.

Für Vielflieger reicht es, einmal die Aufschlüsselung eines typischen Tickets der eigenen Hausstrecke durchzugehen. Danach ist bei jeder späteren Absage auf einen Blick klar, ob sich der Antrag lohnt.

Was nicht zurückkommt#

Der Tarifanteil verfällt bei nicht erstattbaren Tarifen. Er ist der Preis für die Bereitstellung des Platzes, und die Bereitstellung hat stattgefunden. Zuschläge der Fluggesellschaft verfallen ebenfalls, denn sie sind Teil des Preises und keine durchgereichte Abgabe.

Servicegebühren eines Portals verfallen in der Regel, weil die Vermittlung erbracht wurde. Das Portal kann zusätzlich eine eigene Gebühr für die Erstattung erheben.

Gestritten wird, wenn überhaupt, über die Grenze zwischen beiden Gruppen. Fluggesellschaften ordnen eigene Zuschläge gern der ersten Gruppe zu, und die vorgelegte Aufschlüsselung der Buchung verkürzt die Diskussion erheblich. Einen brauchbaren Test liefert der Vergleich mit einem Ticket derselben Strecke bei einer anderen Fluggesellschaft: Steht die Position dort in ähnlicher Höhe, ist sie meist eine Abgabe. Unterscheidet sie sich stark, ist sie meist ein Zuschlag der Fluggesellschaft.

Im Zweifel lohnt es sich, die Erstattung aller Positionen außer dem reinen Tarif zu beantragen und die Zuordnung der Fluggesellschaft zu überlassen. Eine zu weit gefasste Forderung wird gekürzt, eine zu enge wird nicht ergänzt.

Der größere Schaden: die Folgeflüge#

Ein nicht angetretener Hinflug kostet bei den meisten Tarifen auch den Rückflug, weil die Abschnitte einer Buchung in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden müssen. Die Reihenfolgeregel steht in den Beförderungsbedingungen und wird automatisch angewandt. Das System storniert die Folgeflüge, sobald ein Abschnitt als nicht genutzt gilt.

Eine Absage vor dem Abflug ist deshalb fast immer besser als Nichterscheinen. Eine Absage lässt sich verhandeln, ein Nichterscheinen wird verarbeitet. Noch besser als beides ist meist die Umbuchung. Wird nur ein Abschnitt nicht gebraucht, gehört sie als Erstes auf den Prüfstand, wie Tarifbedingungen lesen beschreibt, denn sie ist fast immer günstiger als der Verlust der restlichen Reise.

Am einfachsten liegt der Fall, wenn nur der Rückflug nicht gebraucht wird. Dort entsteht kein Schaden an den Folgeflügen, weil keine mehr folgen, und die Erstattung der Steuern ist der ganze Vorgang. Ausgerechnet diese Fälle werden am seltensten beantragt.

Bei Buchungen mit mehreren Personen gilt die Reihenfolgeregel nur für die Person, die nicht erscheint. Die Mitreisenden sind nicht betroffen, und der Antrag wird für diese eine Person gestellt.

Absagen heißt in diesem Zusammenhang nicht kostenlos stornieren. Es heißt, der Fluggesellschaft vor dem Abflug mitzuteilen, dass der Platz nicht genutzt wird, und diese Mitteilung ist auch bei einem nicht erstattbaren Tarif sinnvoll, wie kostenlos stornieren für die Fälle mit Rücktrittsrecht beschreibt.

Rechenbeispiel: eine Langstrecke, nicht angetreten#

Angenommen, ein Hin- und Rückflug wurde in einem nicht erstattbaren Tarif gebucht, und die Reise findet nicht statt.

Bestandteil Ergebnis
Tarifanteil verfällt
Steuern und Entgelte, Hinflug zurückzuzahlen
Steuern und Entgelte, Rückflug zurückzuzahlen
Zuschlag der Fluggesellschaft verfällt
Bearbeitungsgebühr zulässig, aber begrenzt
Ergebnis ein spürbarer Teilbetrag

Die Steuer für den Hinflug fällt an, sobald jemand abfliegt, und sie fällt nicht an, wenn niemand abfliegt. Ob die Fluggesellschaft den Platz weiterverkauft hat, ändert daran nichts. Für den Rückflug gilt dasselbe, denn auch er trägt Steuern. Ein Antrag nur für den Hinflug lässt die Hälfte liegen.

Leicht verwechselt werden die Steuern mit dem Zuschlag der Fluggesellschaft. Der Zuschlag ist Teil ihres Preises, auch wenn er auf der Rechnung wie eine Abgabe aussieht, und er verfällt mit dem Tarifanteil.

Reibung entsteht meist bei der Bearbeitungsgebühr. Sie ist zulässig, darf den Anspruch aber nicht vollständig aufzehren, und bei kleinen Beträgen dreht sich der Streit um genau diese Grenze.

Wie viel am Ende übrig bleibt, lässt die Tabelle bewusst offen. Der Betrag hängt vom Abflugland, von der Strecke und von der Gebühr ab, und alle drei Größen stehen in der eigenen Buchungsbestätigung. Ein spürbarer Teilbetrag ist kein ganzes Ticket, aber deutlich mehr als null, und eine Minute Nachrechnen ersetzt jede Schätzung.

Wie der Antrag gestellt wird#

Ein Antrag braucht vier Angaben: Buchungsnummer, Flugdaten, den Hinweis auf den Nichtantritt und die Bankverbindung. Gestellt wird er über das Formular der Fluggesellschaft, wenn es existiert. Das Formular erzeugt eine Referenznummer, und mit ihr gehen spätere Nachfragen am schnellsten. Ohne Formular genügt eine E-Mail. Sie sollte den Begriff Erstattung der nicht angefallenen Steuern und Gebühren enthalten, weil danach im System sortiert wird.

Üblich und angemessen ist eine Frist von zwei bis vier Wochen. Mit ihr ist der nächste Schritt möglich, ohne dass ein scharfer Ton nötig wäre.

Mehrere nicht genutzte Flüge aus einem Jahr passen in ein Schreiben. Die Prüfung läuft je Buchung, der Aufwand für den Reisenden fällt aber nur einmal an, und die Summe rechtfertigt den Vorgang deutlich eher.

Eine Begründung für das Fernbleiben braucht es nicht. Der Anspruch hängt nicht am Grund, und eine ausführliche Schilderung verlängert die Bearbeitung, ohne das Ergebnis zu verbessern.

Die Bankverbindung gehört gleich ins erste Schreiben. Fehlt sie, entsteht ein zusätzlicher Schriftwechsel, und an diesem Schritt bleiben kleine Erstattungen am häufigsten monatelang liegen.

Kommt bis zum Fristablauf keine Antwort, folgt ein zweites Schreiben, das den ersten Vorgang nennt. Zwei dokumentierte Anläufe sind die Voraussetzung dafür, dass die Schlichtungsstelle den Fall überhaupt annimmt. Für Beträge in dieser Größenordnung ist sie der passende Weg.

Prämientickets, Portalbuchungen und Fristen#

Prämientickets sind der einfachere Fall. Die Punkte werden gegen eine Gebühr zurückgebucht, und die Steuern, die mit dem Ticket bezahlt wurden, werden ebenfalls erstattet.

Bei einer Buchung über ein Portal läuft der Antrag über das Portal, und dort fallen häufig eigene Gebühren an. Am Anspruch selbst ändert der Umweg nichts, denn er besteht gegenüber der Fluggesellschaft, auch wenn das Portal dazwischensteht.

Eilig ist der Antrag rechtlich nicht. Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln, also über Jahre hinweg. Am leichtesten geht es trotzdem innerhalb weniger Monate, solange die Buchung noch im System der Fluggesellschaft steht und die Aufschlüsselung griffbereit ist. Je älter die Buchung, desto mehr Schriftwechsel kostet sie.

Wann sich der Antrag nicht lohnt#

Manchmal trägt die Summe den Aufwand nicht:

  • Bei kurzen innereuropäischen Billigtarifen. Der Steueranteil ist klein, die Gebühr nicht.
  • Wenn die Fluggesellschaft eine Gebühr in Höhe des Anspruchs erhebt. Dann bleibt nichts übrig, und der Streit lohnt sich nur aus Prinzip.
  • Bei sehr alten Buchungen. Der Aufwand steigt, weil Daten nicht mehr greifbar sind.
  • Wenn ohnehin eine Umbuchung möglich war. Sie hätte mehr gebracht als jede Erstattung.
  • Bei Pauschalreisen. Die Abrechnung läuft über den Veranstalter, und ein eigener Antrag bei der Fluggesellschaft führt ins Leere.
  • Bei Tickets, die ein Arbeitgeber bezahlt hat. Der Anspruch steht dem zu, der gezahlt hat. Ein Antrag an der Reisestelle vorbei sorgt regelmäßig für Rückfragen, deren Klärung länger dauert als der Antrag selbst.

Bei Tickets, die bereits teilweise geflogen wurden, ist nur der nicht genutzte Abschnitt betroffen, und die Erstattung fällt entsprechend kleiner aus. War dieser Abschnitt eine Langstrecke, lohnt der Antrag trotzdem.

Eine Krankheit als Grund für den Nichtantritt ändert am Anspruch auf die Steuern nichts, und ein Attest braucht es dafür nicht. Gebraucht wird es nur für eine Reiserücktrittsversicherung, und das ist ein anderes Verfahren.

Was stattdessen geprüft werden sollte#

Bevor ein Ticket verfällt, lohnt der Blick auf die Alternativen, denn die meisten bringen mehr als die Steuererstattung. Die Umbuchung steht an erster Stelle. Eine Gebühr plus Preisdifferenz liegt oft unter dem Wert des Tickets. Lässt der Tarif eine Namensänderung zu, ist sie die beste Lösung, nur ist sie selten möglich. Ist der Grund des Fernbleibens versichert, springt die Reiserücktrittsversicherung ein, wie Kreditkarten-Reiseversicherung beschreibt.

Zahlt die Fluggesellschaft eine bestätigte Erstattung nicht aus, bleibt der Weg über die Kreditkarte. Er ersetzt den Antrag nicht, er folgt ihm, wie Chargeback beschreibt.

Auf den Verkauf des Tickets zu setzen, kostet meist nur Zeit. Fast alle Fluggesellschaften schließen ihn aus, und während man darauf hofft, verstreicht die Zeit, in der eine Umbuchung noch möglich gewesen wäre.

Die häufigsten Fehler#

  • Den Ticketpreis für vollständig verloren halten. Steuern und Gebühren kommen zurück, sobald jemand sie beantragt.
  • Nur den Hinflug beantragen. Beide Richtungen tragen Abgaben, also gehören beide in den Antrag.
  • Einfach nicht erscheinen. Ohne Absage verfallen die Folgeflüge automatisch.
  • Die Umbuchung nicht prüfen. Sie ist fast immer günstiger als der Verfall.
  • Die Gebühr kommentarlos hinnehmen. Eine Bearbeitungsgebühr darf den Anspruch nicht aufzehren, und eine Gebühr in voller Höhe des Erstattungsbetrags ist angreifbar.
  • Das Portal vergessen. Der Antrag gehört dorthin, wo gebucht wurde, auch wenn der Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft besteht.

Verwandte Themen#

Häufige Fragen

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich nicht fliege?
Den Flugpreis bei nicht erstattbaren Tarifen nicht. Die flugabhängigen Steuern und Gebühren, die nur bei tatsächlichem Abflug anfallen, sind zurückzuzahlen.
Welche Bestandteile sind das?
Luftverkehrsteuer, Flughafenentgelte und Sicherheitsgebühren, soweit sie an die tatsächliche Beförderung gebunden sind. Nicht dazu gehört der Tarifanteil des Tickets.
Darf eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden?
Eine Gebühr ist zulässig, sie darf den Anspruch aber nicht praktisch entwerten. Eine Gebühr in Höhe des Erstattungsbetrags ist deshalb angreifbar.
Wie stelle ich den Antrag?
Formlos, mit Buchungsnummer, Flugdaten und der Angabe, dass der Flug nicht angetreten wurde. Viele Fluggesellschaften halten ein Formular bereit.
Wie lange habe ich Zeit?
Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln, also über Jahre hinweg. Praktisch lohnt der Antrag innerhalb weniger Monate, solange die Buchung im System steht.
Was passiert mit den restlichen Flügen der Buchung?
Sie verfallen in der Regel, weil die Abschnitte in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden müssen. Das ist der größte Schaden beim Nichterscheinen.
Gilt das auch bei Prämientickets?
Ja, und dort ist die Erstattung meist einfacher. Punkte werden gegen eine Gebühr zurückgebucht, und Steuern werden ebenfalls erstattet.
Muss ich absagen oder reicht Nichterscheinen?
Eine Absage vor Abflug ist fast immer besser. Sie hält die Folgeflüge offen und vereinfacht die Erstattung der Steuern.
Was, wenn ich über ein Portal gebucht habe?
Dann läuft der Antrag über das Portal, und dort fallen häufig eigene Gebühren an. Der Anspruch besteht gegenüber der Fluggesellschaft trotzdem.
Lohnt sich das bei Billigfluggesellschaften?
Häufig kaum, weil der Steueranteil klein und die Gebühr hoch ist. Bei Langstrecken lohnt es fast immer.
Kann ich stattdessen umbuchen?
Wenn der Tarif es zulässt, ist das meist besser als Verfallenlassen. Die Umbuchungsgebühr liegt oft unter dem Wert des Tickets.
Was, wenn die Fluggesellschaft nicht antwortet?
Nach einer Frist erneut schreiben und danach die Schlichtungsstelle einschalten. Für diese Beträge ist sie der passende Weg.

Quellen und Einordnung

Redaktioneller Hinweis Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Regeln und Produktbedingungen ändern sich. Prüfe vor einem Antrag immer die aktuelle Quelle.
Nächster Schritt

Klären Sie Ihren Fall, bevor Sie etwas beantragen

Im freien Strategiegespräch legen wir fest, welche Bausteine Sie brauchen und in welcher Reihenfolge. Noch unsicher, wie das funktioniert? Das Webinar erklärt es in 30 Minuten.

30 Minuten · online · ohne Verpflichtung

Das klären wir im Gespräch

  • Welche Karte beantragen wir zuerst?
  • Lohnt sich das bei unseren Ausgaben?
  • Wie viel Aufwand ist das für mich?
RechnerStrategiegesprächWebinar