Rechte und Störungen · Fluggastrechte · 12 Minuten

Ab wann gibt es eine Entschädigung bei Flugverspätung?

Warum nur die Ankunftszeit zählt, wie die Schwelle gemessen wird, welche Rolle die Ursache spielt, was bei Anschlussverlust gilt

Florian HartlGründer von Benefit Systems
Ein Reisender mit Rollkoffer geht am Abend durch eine verglaste Fluggastbrücke in das Flughafengebäude.Symbolbild, KI-generiert
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Kurze AntwortMaßgeblich für einen Ausgleich bei Verspätung ist in Deutschland allein die Ankunft am Endziel, nicht der Abflug. Gemessen wird ab dem Moment, in dem die erste Tür geöffnet wird. Erreicht die Verspätung die Schwelle und liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, entsteht ein pauschaler Anspruch je Person.

Auf einen Blick#

Frage Antwort
Maßgeblicher Zeitpunkt Ankunft am Endziel
Beginn der Messung Öffnen der ersten Tür
Rolle des Abflugs keine
Betreuung ab Wartezeit, ursachenunabhängig
Pauschale nur ohne außergewöhnlichen Umstand
Bezugspunkt bei Umstieg letzter Flughafen der Buchung

Nur die Ankunft zählt#

Der Abflug ist gleichgültig. Ein Flug, der drei Stunden später startet und durch Rückenwind und kurze Rollzeiten pünktlich landet, löst keinen Ausgleich aus. Ein Flug, der pünktlich startet und mit großer Verspätung ankommt, kann einen auslösen.

Gemessen wird die Ankunft am Endziel, und zwar in dem Moment, in dem die erste Tür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können. Weder das Aufsetzen auf der Bahn noch das Erreichen der Parkposition gibt den Ausschlag. Bei einer Verspätung nahe der Schwelle kann diese Unterscheidung über den ganzen Anspruch entscheiden, weil zwischen Aufsetzen und Türöffnung leicht zwanzig Minuten liegen.

Als Endziel gilt der letzte Flughafen der durchgehenden Buchung. Bei einem verpassten Anschluss zählt deshalb die Ankunft am letzten Ort, die Verspätung des ersten Fluges spielt keine Rolle. Eine Zubringerverspätung von vierzig Minuten kann so zu einer Ankunftsverspätung von acht Stunden werden, und der Anspruch richtet sich nach den acht.

Warum die Schwelle eine Rechtsprechungsfrage ist#

Die Verordnung selbst nennt für die Verspätung keine Pauschale. Der Anspruch bei großer Ankunftsverspätung ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, aus dem Gedanken, dass eine sehr späte Ankunft den Reisenden ebenso trifft wie eine Annullierung.

Die Schwelle steht deshalb in der Rechtsprechung und nicht im Verordnungstext, was Standardschreiben von Fluggesellschaften gelegentlich ausnutzen. Die Staffelung nach Entfernung ist dieselbe wie bei der Annullierung, und die Kürzungsregel für sehr lange Strecken gilt entsprechend. Sie greift, wenn eine Ersatzbeförderung die Verspätung auf einer Langstrecke unter eine zweite Schwelle drückt. Ein Schreiben, das den Anspruch mit dem Hinweis ablehnt, die Verordnung kenne keine Entschädigung für Verspätungen, ist formal richtig und im Ergebnis falsch.

Welche Flüge überhaupt erfasst sind#

Die europäische Regelung gilt nicht für jeden Flug, und die Grenze verläuft an zwei Merkmalen.

Erfasst ist jeder Flug, der von einem Flughafen in der Europäischen Union abgeht, unabhängig von der Fluggesellschaft. Ein Abflug in Frankfurt mit einer außereuropäischen Gesellschaft fällt darunter.

Erfasst ist außerdem jeder Flug, der in die Union hineinführt und von einer in der Union ansässigen Fluggesellschaft ausgeführt wird. Ein Rückflug aus einem Drittstaat mit einer europäischen Marke fällt darunter, derselbe Rückflug mit einer außereuropäischen Marke nicht. Tarif und Geschäftsmodell spielen keine Rolle. Eine Billigfluggesellschaft ist genauso erfasst wie jede andere, solange Abflugort und Sitz passen.

Bei einer Hin- und Rückreise ist deshalb häufig nur eine Richtung geschützt. Maßgeblich ist außerdem die ausführende Fluggesellschaft, nicht die verkaufende. Bei Flügen unter fremder Flugnummer wird das regelmäßig verwechselt; die Mechanik dahinter steht in Codeshare.

Die Ursache entscheidet nur über einen Teil#

Wie bei der Annullierung stehen mehrere Ansprüche nebeneinander, und nur einer hängt an der Ursache.

Die Betreuung entsteht ab bestimmten Wartezeiten, gestaffelt nach Streckenlänge, und sie ist ursachenunabhängig. Bei Wetter, Streik der Flugsicherung oder gesperrtem Luftraum schuldet die Fluggesellschaft Verpflegung und gegebenenfalls Unterkunft genauso wie bei einem technischen Defekt. Die Einzelheiten stehen in Betreuungsleistungen.

Der pauschale Ausgleich entfällt bei außergewöhnlichen Umständen. Was darunter fällt und was nicht, ist in Anspruch bei Annullierung ausgeführt und gilt hier unverändert. Nennt die Fluggesellschaft Wetter als Grund, ist damit die Pauschale bestritten, die Betreuung nicht. Die Beweislast für den Umstand und für die getroffenen Maßnahmen liegt bei der Fluggesellschaft.

Die Erstattung kommt hinzu, wenn die Verspätung so groß wird, dass die Reise ihren Zweck verliert. Ab einer erheblichen Abflugverspätung kann der Reisende von der Beförderung Abstand nehmen und den Ticketpreis zurückverlangen, statt zu fliegen.

Rechenbeispiel: vierzig Minuten werden acht Stunden#

Ein Reisender fliegt mit einem Umstieg, alles auf einer Buchung. Der erste Flug kommt vierzig Minuten zu spät an, der Anschluss ist weg, die Ersatzverbindung geht am Abend. Die Ankunft am Endziel liegt acht Stunden nach dem Plan.

Für die Frage des Ausgleichs sind die vierzig Minuten bedeutungslos. Gerechnet wird die Ankunftsverspätung von acht Stunden am Endziel, und die Entfernung für die Staffelung ist die Gesamtstrecke der Buchung, nicht die des ersten Abschnitts. Zusätzlich entstehen Betreuungsleistungen für die Wartezeit am Umsteigeflughafen, unabhängig von der Ursache. Sie stünden auch dann zu, wenn ein Gewitter den ersten Flug aufgehalten hätte und die Pauschale deshalb entfiele.

Mit zwei getrennten Tickets sähe dieselbe Reise ganz anders aus. Gegen die erste Fluggesellschaft gäbe es nichts, weil sie ihren Abschnitt mit vierzig Minuten Verspätung erbracht hat. Der zweite Flug wäre ein nicht angetretener Flug, und der Ticketwert wäre verloren. Was getrennte Tickets sonst noch kosten, steht in Getrennte Tickets.

Wie sich die Ankunftszeit belegen lässt#

Der Anspruch steht und fällt mit einer Zahl, und diese Zahl hält die Fluggesellschaft. Eigene Belege gleichen das aus, und am einfachsten entstehen sie noch am Reisetag.

Flugverfolgungsdienste mit Verlaufsdaten speichern Start- und Landezeiten über Jahre und sind die brauchbarste Quelle, auch wenn sie die Landung und nicht die Türöffnung protokollieren. Die Anzeigetafel am Flughafen zeigt die tatsächliche Ankunft, und ein Foto davon kostet nichts. Die App der Fluggesellschaft zeigt die Zeiten am genauesten und löscht sie oft nach wenigen Tagen, weshalb ein Bildschirmfoto noch am Ankunftstag entstehen sollte.

Oft übersehen wird die Bordkarte des Ersatzfluges mit ihren Zeiten. Sie belegt, dass überhaupt umgebucht wurde und wann die Ersatzverbindung geplant war. Zusammen mit der ursprünglichen Buchungsbestätigung ergibt sich daraus die Differenz, um die es geht, ohne dass eine fremde Datenbank bemüht werden muss.

Bei einer Verspätung nahe der Schwelle lohnt sich zusätzlich eine Notiz zur Türöffnung, ergänzt um die Uhrzeit auf dem Mobiltelefon beim Aussteigen. Das klingt übergenau, kann aber in solchen Fällen über den ganzen Anspruch entscheiden.

Die Kette der Vorverspätungen#

Ein Argumentationsmuster begegnet in Ablehnungsschreiben besonders oft: Das Flugzeug sei bereits am Morgen durch ein Gewitter aufgehalten worden, und die Verspätung am Abend sei die Folge davon.

Rechtlich trägt dieses Muster nur begrenzt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann eine spätere Verspätung decken, aber nur, soweit die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen zu begrenzen. Dazu gehört, Reserveflugzeuge und Reservebesatzungen einzusetzen, Umläufe zu tauschen und Passagiere auf andere Flüge umzubuchen. Eine Fluggesellschaft, die einen straff geplanten Umlauf ohne Puffer fliegt, kann sich am Abend nicht auf das Gewitter vom Morgen berufen.

Mit dem Verweis auf eine Vorverspätung ist eine Forderung deshalb nicht erledigt. Offen bleibt, was zwischen dem Ereignis und dem eigenen Flug unternommen wurde, und diese Frage muss die Fluggesellschaft beantworten.

Der Weg zur Auszahlung#

Der Ablauf entspricht dem bei einer Annullierung. Zuerst die schriftliche Forderung an die ausführende Fluggesellschaft mit Buchungsnummer, Flugdaten, geplanter und tatsächlicher Ankunftszeit und einer konkreten Summe. Dann, bei Ablehnung, die Schlichtung. Danach der Dienstleister oder das Gericht.

Verjährt ist der Anspruch in Deutschland erst nach den regelmäßigen drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Trotzdem geht die Forderung am besten am Tag nach der Ankunft hinaus, solange die Unterlagen vollständig und die Erinnerung genau sind. Jede Woche danach macht die Sache mühsamer, ohne sie wertvoller zu machen.

Bei Verspätungen bieten Fluggesellschaften häufiger eine Teilsumme oder einen Gutschein an. Ein Gutschein ist kein Ausgleich, und die Annahme beendet die Forderung; die Abwägung steht in Gutschein statt Geld. Auch die Ursache ist bei Verspätungen öfter strittig als bei Annullierungen. Eine Kette aus Vorverspätungen, bei der das Flugzeug den ganzen Tag hinterherfliegt, ist nach der Rechtsprechung in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, auch wenn die erste Verzögerung des Tages einer war.

Was neben der Pauschale noch zu holen ist#

Drei Positionen werden bei Verspätungen regelmäßig übersehen.

Auslagen während der Wartezeit. Verpflegung, Übernachtung und Transport entstehen unabhängig von der Ursache, werden aber nur gegen Belege erstattet, und eine eigene Buchung bleibt im Rahmen des Angemessenen. Eine Reiseversicherung deckt solche Auslagen teilweise, etwa Übernachtung oder Ersatzkäufe, den pauschalen Ausgleich ersetzt sie nicht. Gegenüber der Fluggesellschaft besteht diese Position immer. Sie kostet nur Belege und keinen Streit über Ursachen, und bei einer Reisegruppe summiert sie sich schneller, als die meisten erwarten.

Nutzlos gewordene Anschlussleistungen, etwa eine im Voraus bezahlte Hotelnacht oder ein Mietwagen, der nicht abgeholt werden konnte. Zur Pauschale gehören sie nicht. Sie sind ein nachzuweisender Schaden und laufen häufig besser über eine Reiseversicherung als über die Fluggesellschaft.

Bezahlte Zusatzleistungen des verspäteten Fluges, die nicht erbracht wurden. Ein gebuchter Sitzplatz in einer Reihe, die es im Ersatzflugzeug nicht gibt, ist eine nicht erbrachte Leistung, und die Gebühr gehört zurück. Was eine solche Gebühr überhaupt kauft, steht in Sitzplatzgebühren.

Wann sich die Forderung nicht lohnt#

Eine Forderung auf die Pauschale bringt nichts, wenn eine ihrer Grundlagen fehlt.

  • Ankunft unterhalb der Schwelle. Dann besteht keine Pauschale, und daran ändert auch eine sehr unangenehme Wartezeit nichts. Die Betreuungsleistungen bleiben davon unberührt und gehören trotzdem eingefordert.
  • Getrennte Tickets. Der Schaden ist real, der Anspruch gegen die erste Fluggesellschaft fehlt.
  • Abflug im Drittstaat mit einer dort ansässigen Fluggesellschaft. Ein Flug von einem außereuropäischen Land nach Deutschland mit einer nichteuropäischen Fluggesellschaft fällt nicht unter die europäische Regelung.
  • Selbst verschuldete Verspätung, etwa durch zu spätes Erscheinen am Gate. Der Flug war dann pünktlich, und das Problem lag beim Reisenden.
  • Keine gesicherten Unterlagen. Die Forderung trägt dann nur so weit, wie die Fluggesellschaft sie selbst bestätigt, und das ist erfahrungsgemäß weniger, als passiert ist.

Verspätung, Annullierung und die Grauzone dazwischen#

Zwischen einer sehr großen Verspätung und einer Annullierung liegt ein Bereich, in dem beide Einordnungen vertretbar erscheinen, und die Wahl hat Folgen.

Wird ein Flug um mehr als einen Tag verschoben, behandeln Gerichte das regelmäßig als Annullierung, auch wenn die Flugnummer bleibt. Dasselbe gilt, wenn die Route wesentlich geändert wird oder das Flugzeug nach dem Start zum Ausgangsflughafen zurückkehrt.

Für Reisende ist der Unterschied vor allem praktisch. Bei einer Annullierung entsteht sofort das Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung, bei einer Verspätung erst ab einer erheblichen Wartezeit. Bietet die Fluggesellschaft am Flughafen eine Verschiebung um einen Tag an, lohnt deshalb die ausdrückliche Frage nach der Einordnung, und die Antwort gehört notiert.

Die Zahlenhöhe unterscheidet sich zwischen beiden Fällen nicht, die Staffelung nach Entfernung ist dieselbe. Unterschiedlich sind allein die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, ab dem gerechnet wird.

Die häufigsten Fehler#

  • Den verspäteten Abflug rechnen. Für den Ausgleich zählt allein die Ankunft am Endziel.
  • Die Landung als Ankunft nehmen. Die Uhr stoppt erst, wenn die erste Tür aufgeht, und dazwischen können zwanzig Minuten liegen.
  • Bei Umstieg den ersten Abschnitt messen. Maßgeblich sind die Gesamtstrecke der Buchung und die Ankunft am Endziel.
  • Die Betreuung wegen Wetter nicht einfordern. Verpflegung und Unterkunft hängen nicht an der Ursache, sie stehen auch bei Gewitter zu.
  • Einen Gutschein annehmen. Mit der Annahme ist die Forderung erledigt.
  • Die Zeiten nicht sichern. Die App der Fluggesellschaft löscht den Verlauf oft nach wenigen Tagen, ein Bildschirmfoto am Ankunftstag hält ihn fest.
  • Die Vorverspätung als Begründung hinnehmen. Die Beweislast für die getroffenen Maßnahmen liegt bei der Fluggesellschaft, und die Frage, was dazwischen unternommen wurde, darf sie nicht offen lassen.

Verwandte Themen#

Häufige Fragen

Zählt der verspätete Abflug?
Nein. Maßgeblich ist allein die Ankunft am Endziel. Ein Flug, der spät startet und pünktlich landet, löst keinen Ausgleich aus.
Wann gilt ein Flugzeug als angekommen?
Wenn die erste Tür geöffnet wird und Passagiere aussteigen können. Nicht das Aufsetzen und nicht das Erreichen der Parkposition.
Was ist das Endziel?
Der letzte Flughafen der durchgehenden Buchung. Bei einem Umstieg zählt die Ankunft dort, nicht am Zwischenstopp.
Gilt der Anspruch auch bei Anschlussverlust?
Ja, wenn alle Abschnitte auf einer Buchung stehen und die Ankunft am Endziel die Schwelle erreicht.
Zählt die Betreuung getrennt?
Ja. Verpflegung und Unterkunft entstehen ab bestimmten Wartezeiten und sind vom Ausgleich unabhängig, auch bei Wetter.
Was, wenn die Fluggesellschaft Wetter nennt?
Dann ist die Pauschale bestritten, nicht die Betreuung. Die Beweislast für den Umstand und die getroffenen Maßnahmen liegt bei der Fluggesellschaft.
Wird bei sehr langen Strecken gekürzt?
Auf Langstrecken sieht die Regelung eine Kürzung vor, wenn eine Ersatzbeförderung die Verspätung unter eine zweite Schwelle drückt.
Wie beweise ich die Ankunftszeit?
Über Flugverfolgungsdienste mit Verlaufsdaten, ergänzt um ein Foto der Anzeigetafel. Die App der Fluggesellschaft löscht den Verlauf häufig.
Verjährt der Anspruch?
In Deutschland nach den regelmäßigen drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.
Gilt das auch für Billigfluggesellschaften?
Ja. Die Regelung unterscheidet nicht nach Tarif oder Geschäftsmodell, sondern nach Abflugort und Sitz der Fluggesellschaft.
Zahlt die Reiseversicherung bei Verspätung?
Sie deckt teils Auslagen, etwa Übernachtung oder Ersatzkäufe. Den pauschalen Ausgleich ersetzt sie nicht.
Was bei einer Verspätung des Zubringers?
Steht alles auf einer Buchung, zählt die Ankunft am Endziel. Bei getrennten Tickets gibt es keinen Anspruch gegen die erste Fluggesellschaft.

Quellen und Einordnung

Redaktioneller Hinweis Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Regeln und Produktbedingungen ändern sich. Prüfe vor einem Antrag immer die aktuelle Quelle.
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