Worauf habe ich Anspruch, wenn mein Flug annulliert wird?
Welche drei Ansprüche eine Annullierung auslöst, wann außergewöhnliche Umstände greifen, welche Fristen gelten, wie ein Anspruch durchgesetzt wird und wann sich der Aufwand nicht lohnt.
Auf einen Blick#
| Anspruch | hängt ab von | entfällt bei außergewöhnlichen Umständen |
|---|---|---|
| Ersatzbeförderung oder Erstattung | der Annullierung selbst | nein |
| Betreuung während der Wartezeit | der Wartezeit | nein |
| Pauschale Ausgleichszahlung | Ursache und Vorlaufzeit | ja |
| Ersatz weiterer Schäden | Nachweis und Rechtsgrund | teilweise |
| Rückführung bei Anschlussverlust | der Gesamtbuchung | nein |
| Rückgabe nicht angefallener Gebühren | der nicht geflogenen Strecke | nein |
Nach einer Annullierung fragen die meisten Reisenden nur nach der Entschädigung. Zwei weitere Forderungen bestehen unabhängig davon, und sie bleiben auch dann stehen, wenn die Fluggesellschaft die Entschädigung ablehnt.
Drei Ansprüche, nicht einer#
Eine Annullierung löst in Deutschland drei Ansprüche aus, die voneinander unabhängig sind. Sie werden in der Praxis ständig vermengt, und diese Vermengung kostet Reisende Geld.
Der erste ist das Wahlrecht. Wer nicht befördert wird, kann zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Ziel und der Erstattung des Ticketpreises wählen. Die Wahl trifft der Reisende und nicht die Fluggesellschaft, und ein Angebot ersetzt sie nicht.
Der zweite ist die Betreuung. Während der Wartezeit schuldet die Fluggesellschaft Verpflegung, bei längeren Wartezeiten eine Unterkunft und den Transport dorthin. Dieser Anspruch hängt nicht an der Ursache der Störung, wie Betreuungsleistungen im Einzelnen zeigt.
Der dritte ist die pauschale Ausgleichszahlung. Sie ist nach Flugstrecke gestaffelt und hängt an zwei Bedingungen: der Vorlaufzeit der Information und der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen. Nur dieser dritte Anspruch entfällt bei Wetter oder gesperrtem Luftraum.
Eine Fluggesellschaft, die auf außergewöhnliche Umstände verweist, hat damit nur zum dritten Anspruch etwas gesagt. Der erste und der zweite bestehen weiter, und mit dieser Trennung im Kopf lässt sich am Schalter niemand mehr mit einem Satz über das Wetter abweisen.
Was außergewöhnliche Umstände sind#
Der Begriff steht im Zentrum fast jeder Ablehnung, und er ist enger, als die Standardschreiben vermuten lassen.
Außergewöhnlich ist ein Umstand, der nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft gehört und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar ist. Wetterlagen, die einen sicheren Flug verhindern, Sperrungen des Luftraums, Streiks der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals und behördliche Anordnungen fallen darunter.
Nicht darunter fällt nach gefestigter Rechtsprechung der technische Defekt am eigenen Flugzeug, auch wenn er unerwartet auftritt. Wartung und Instandhaltung gehören zur normalen Tätigkeit. Auch ein Streik der eigenen Belegschaft wird von deutschen Gerichten überwiegend nicht als außergewöhnlich behandelt.
Zwei weitere Punkte gehören zur Abgrenzung. Erstens wirkt ein außergewöhnlicher Umstand nicht unbegrenzt fort: Ein Unwetter am Vortag deckt eine Absage am Folgetag nur, wenn die Auswirkungen nachweislich anhalten. Zweitens trägt die Beweislast für den Umstand und für die getroffenen Maßnahmen die Fluggesellschaft und nicht der Reisende. Ein pauschaler Verweis in einem Standardschreiben genügt dieser Last nicht.
Ein wichtiger Zusatz wird oft übersehen: Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Annullierung zu vermeiden. Eine Absage, die zwei Tage nach dem Unwetter ausgesprochen wird, ist deshalb nicht ohne Weiteres gedeckt.
Die Vorlaufzeit entscheidet mit#
Neben der Ursache hängt die Ausgleichszahlung an der Frage, wie früh informiert wurde und ob eine brauchbare Alternative angeboten wurde.
Wird sehr früh informiert, entfällt der Anspruch. Wird kurzfristig informiert, bleibt er bestehen, sofern nicht eine Ersatzbeförderung innerhalb enger zeitlicher Grenzen angeboten wurde. Die Grenzen beziehen sich auf die Abweichung von der ursprünglichen Abflug- und Ankunftszeit und werden umso enger, je kurzfristiger die Absage kommt.
In jede Forderung gehören deshalb zwei Angaben: wann die Information eintraf und welche Alternative angeboten wurde. Eine E-Mail mit Zeitstempel ist an dieser Stelle der wichtigste Beleg der ganzen Akte.
Wer zahlt, wenn mehrere beteiligt sind#
Bei einer Reise mit mehreren Abschnitten ist nicht immer offensichtlich, gegen wen sich der Anspruch richtet. Drei Fälle treten regelmäßig auf.
Bei einer durchgehenden Buchung mit Umstieg richtet sich die Ausgleichszahlung nach der Gesamtstrecke und gegen die Fluggesellschaft, die den annullierten Abschnitt ausgeführt hätte. Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel und nicht die am Umsteigeflughafen.
Bei getrennten Tickets endet die Verantwortung mit dem jeweiligen Abschnitt. Der Verlust des Anschlusses auf dem zweiten Ticket ist dann kein Fall der Fluggastrechte, sondern ein wirtschaftlicher Schaden ohne Anspruchsgrundlage gegen die erste Fluggesellschaft. Die Folgen stehen in Getrennte Tickets.
Bei einem Flug unter fremder Flugnummer haftet die ausführende Gesellschaft. Eine Buchung bei einer europäischen Marke mit einem Flug, den ein Partner durchführt, führt deshalb zu einer Forderung an den Partner.
Rechenbeispiel: was zusammenkommt#
Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern wird am Abflugtag über die Annullierung eines Mittelstreckenflugs informiert. Die Ersatzbeförderung erfolgt am Folgetag. Die Fluggesellschaft stellt kein Hotel und verweist auf Wetter.
An Betreuung fallen eine Übernachtung für vier Personen, zwei Mahlzeiten und zwei Taxifahrten an, zusammen ein dreistelliger Betrag, der unabhängig von der Ursache erstattet wird. Die pauschale Ausgleichszahlung kommt hinzu, falls das Wetter die Absage nicht wirklich verursacht hat, und sie fällt je Person an, also viermal. Für Kinder mit eigenem Ticket gilt sie ebenso.
Trifft der Verweis auf Wetter zu, bleibt es bei der Betreuung und bei der Beförderung. Die Familie bekommt dann alle Auslagen ersetzt, aber keine Pauschale, und die Forderung schrumpft auf den belegten Betrag.
Die Belege wiegen deshalb schwerer als die Rechtsfrage. Über das Wetter lässt sich streiten, über eine Hotelrechnung mit Datum kaum, und sie trägt den Teil des Anspruchs, der nicht bestritten werden kann.
Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung#
Drei Störungsarten werden ständig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Regeln tragen.
Eine Annullierung liegt vor, wenn ein geplanter Flug nicht durchgeführt wird. Dazu zählt auch der Fall, dass ein Flug unter derselben Nummer startet, aber an einem anderen Tag oder mit einer so veränderten Route, dass es ein anderer Flug ist. Die Umkehr zum Startflughafen nach dem Abheben wird von Gerichten ebenfalls als Annullierung behandelt.
Eine Verspätung ist derselbe Flug zu einer späteren Zeit. Ab einer erheblichen Ankunftsverspätung entstehen Ansprüche, die der Ausgleichszahlung bei Annullierung entsprechen; die Einzelheiten stehen in Entschädigung bei Verspätung.
Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn der Flug stattfindet und der Reisende abgewiesen wird, typischerweise wegen Überbuchung. Hier entstehen die Ansprüche sofort und ohne Wartezeit, wie Nichtbeförderung beschreibt.
Von der Einordnung hängt ab, ab wann gerechnet wird und ob eine Wartezeit überhaupt eine Rolle spielt. Eine Fluggesellschaft, die eine Annullierung als große Verspätung bezeichnet, verschiebt damit die Grundlage der Forderung.
Wie der Anspruch durchgesetzt wird#
Der Weg verläuft in vier Stufen, und jede ist billiger als die nächste.
Die erste ist die schriftliche Forderung an die ausführende Fluggesellschaft, mit Buchungsnummer, Flugdaten, Datum und Uhrzeit der Information und einer konkreten Summe. Eine Frist von zwei bis vier Wochen gehört dazu.
Die zweite ist die Schlichtung. Für Flüge mit Bezug zu Deutschland besteht eine außergerichtliche Stelle, die kostenfrei prüft und einen Vorschlag macht. Der Vorschlag bindet nicht, wird aber häufig angenommen, weil er die Alternative vorwegnimmt.
Die dritte ist der Dienstleister, der den Anspruch gegen einen Anteil übernimmt. Bei unklarer Sachlage ist das sinnvoll, bei klarer kostet es einen Teil der Summe ohne Gegenwert.
Die vierte ist das Gericht. Für die typischen Beträge ist das Amtsgericht zuständig, und der Aufwand ist überschaubar, wenn die Akte vollständig ist.
Über alle vier Stufen gilt derselbe Satz: Der Anspruch richtet sich gegen die ausführende Fluggesellschaft. Bei einem Flug unter fremder Flugnummer ist das nicht die, bei der gebucht wurde, wie Codeshare erklärt.
Was neben den drei Ansprüchen noch besteht#
Zwei weitere Positionen werden regelmäßig vergessen.
Die erste sind die nicht angefallenen Steuern und Gebühren. Wird eine Strecke nicht geflogen, entfallen die flugabhängigen Abgaben, und sie sind auch bei nicht erstattbaren Tarifen zurückzuzahlen. Die Einzelheiten stehen in Nicht angetretener Flug.
Die zweite ist der weitergehende Schaden. Ein verfallenes Hotelzimmer, ein verpasster Anschluss auf einem getrennten Ticket oder ein entgangener Termin sind keine Pauschale, sondern ein nachzuweisender Schaden mit eigener Rechtsgrundlage. Diese Forderung ist schwieriger und gehört getrennt geführt.
Ein häufiger Fehler ist, statt einer Erstattung einen Gutschein zu akzeptieren. Ein Gutschein ist kein dritter Weg neben Beförderung und Erstattung, sondern ein Angebot, das nur mit Zustimmung wirksam wird, wie Gutschein statt Geld zeigt.
Wann sich der Aufwand nicht lohnt#
Die eigene schriftliche Forderung kostet nichts und ist fast immer vertretbar. Ob sich darüber hinaus Schlichtung, Dienstleister oder Gericht lohnen, hängt an der Konstellation.
Wenn sehr früh informiert wurde und eine passende Alternative angeboten war, besteht die Pauschale nicht. Ein Verfahren darüber kostet Zeit und endet absehbar.
Wenn die Strecke kurz und die Zahl der Reisenden klein ist, kann der Aufwand die Summe übersteigen, sobald ein Dienstleister eingeschaltet wird. Die eigene schriftliche Forderung bleibt trotzdem sinnvoll, weil sie nichts kostet.
Wenn die Reise eine Pauschalreise war, läuft der Hauptweg über den Veranstalter. Zwei parallele Verfahren über denselben Sachverhalt bringen keinen doppelten Ersatz und binden Aufwand.
Wenn die Buchung über einen Vermittler lief und dieser die Erstattung abwickelt, verlängert sich der Weg erheblich. Der Anspruch besteht weiter gegen die Fluggesellschaft, das Geld läuft aber häufig über den Vermittler zurück, und zwischen beiden vergehen Wochen. Die Abwägung dazu steht in Direkt oder Portal.
Und wenn keine Belege vorliegen, trägt nur der unstrittige Teil. Ohne Zeitstempel der Information und ohne Quittungen bleibt von einer Forderung wenig übrig, unabhängig von der Rechtslage.
Was in die Akte gehört#
Eine Forderung ist so stark wie ihre Unterlagen, und fast alle davon entstehen am Tag der Störung.
Zur Grundausstattung gehören die Buchungsbestätigung mit der ursprünglichen Flugzeit, die Benachrichtigung über die Annullierung mit Datum und Uhrzeit, die Bordkarte oder der Nachweis der Anwesenheit am Flughafen und die Belege aller Auslagen.
Hinzu kommen zwei Dinge, an die selten jemand denkt. Das erste ist ein Foto der Anzeigetafel oder ein Bildschirmfoto der Statusseite, weil es den Zustand zur fraglichen Zeit festhält. Das zweite ist eine kurze Notiz, welche Alternative angeboten wurde und wann sie angekommen wäre, denn genau diese Angabe entscheidet über die Pauschale und lässt sich später nicht rekonstruieren.
Die Akte entsteht am Flughafen. Liegen die Unterlagen noch am selben Abend in einem Ordner, ist die Arbeit erledigt. Wochen später ist die Benachrichtigung in einem Posteingang verschwunden, die Quittung des Taxis nicht mehr auffindbar, und an den Namen des angebotenen Ersatzflugs erinnert sich niemand mehr.
Die häufigsten Fehler#
- Alle Ansprüche als einen behandeln. Beförderung, Betreuung und Pauschale sind drei getrennte Forderungen, und eine Ablehnung der einen berührt die anderen nicht.
- Den Hinweis auf Wetter für das Ende halten. Der Verweis betrifft nur die Pauschale. Hotel, Mahlzeiten und Ersatzflug schuldet die Fluggesellschaft trotzdem.
- Einen Gutschein annehmen. Das Wahlrecht zwischen Beförderung und Erstattung bleibt bestehen, bis der Reisende dem Gutschein zustimmt.
- Die Forderung an den Verkäufer richten. Schuldner ist die ausführende Fluggesellschaft, auch wenn das Ticket eine andere Marke trägt.
- Ohne Belege fordern. Quittungen und Zeitstempel tragen den unstrittigen Teil der Forderung. Ohne sie bleibt wenig übrig, gleich wie klar die Rechtslage ist.
- Die nicht angefallenen Gebühren vergessen. Flugabhängige Abgaben stehen auch bei Billigtarifen zu, sobald die Strecke nicht geflogen wurde.
- Die Frist verstreichen lassen. Drei Jahre klingen lang, die Unterlagen halten selten so lange durch.
Verwandte Themen#
Häufige Fragen
Welche Ansprüche entstehen bei einer Annullierung?
Schließt die Erstattung die Ausgleichszahlung aus?
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Gilt der Anspruch auch bei einer sehr frühen Absage?
Zählt die Betreuung auch bei Wetter?
Wie lange habe ich Zeit?
Muss ich zuerst die Fluggesellschaft anschreiben?
Was bringt eine Schlichtungsstelle?
Lohnt sich ein Inkassodienst?
Was ist bei einer Pauschalreise anders?
Hilft eine Reiseversicherung?
Quellen und Einordnung
Klären Sie Ihren Fall, bevor Sie etwas beantragen
Im freien Strategiegespräch legen wir fest, welche Bausteine Sie brauchen und in welcher Reihenfolge. Noch unsicher, wie das funktioniert? Das Webinar erklärt es in 30 Minuten.
30 Minuten · online · ohne Verpflichtung
Das klären wir im Gespräch
- Welche Karte beantragen wir zuerst?
- Lohnt sich das bei unseren Ausgaben?
- Wie viel Aufwand ist das für mich?

